Alles, was Recht ist

Gleichstellungsgesetz

Das Gleichstellungsgesetz wird angewandt, wenn die sexuelle Belästigung oder die sexuelle Gewalt am Arbeitsort geschehen ist. Es verpflichtet die Arbeitgeber unter anderem dazu, Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz zu schützen und entsprechende Massnahmen einzuführen.

Jeder Betrieb muss in einem Reglement festhalten, was sexuelle Belästigung ist, dass diese nicht toleriert wird und wie der Betrieb damit umgeht, falls dennoch jemand eine andere Person belästigt. Selbstverständlich sollte dieses Papier den Angestellten bekannt sein. Ein solches Reglement wirkt immer auch präventiv, d.h. potenzielle Täter werden gewarnt.

Ein Verfahren gemäss Gleichstellungsgesetz zieht kein Strafverfahren nach sich und ist für die betroffene Frau manchmal einfacher, da die langen Einvernahmen bei der Polizei wegfallen. In jedem Kanton gibt es Schlichtungsstellen für die Gleichstellung von Mann und Frau im Erwerbsleben, die vor einem Gerichtsverfahren zur Vermittlung angefragt werden müssen.

Auch bei einem Verfahren nach Gleichstellungsgesetz ist es ratsam, sich juristisch beraten zu lassen.

Die Aufgaben, belästigte Personen zu beraten und unterstützen, ist anspruchsvoll. In Kooperation mit der Fachstelle für Gleichstellung der Stadt Zürich und der Beratungsstelle Frauen-Nottelefon bieten wir eine Weiterbildung für Innerbetriebliche Ansprechspersonen und Beratende an. In dem Kurs Eindeutig/Zweideutig erweitern Veranwortliche und Interessierte ihr Wissen, ihre Beratungs- und Handlungskompetenzen und reflektieren ihre fachliche Rolle.

Mehr Informationen zu den Kursen finden Sie auf dem folgenden Flyer "Eindeutig/Zweideutig"