Alles, was Recht ist

Opferhilfegesetz

Das Opferhilfegesetz für Opfer von Gewalttaten (OHG) ist in der Schweiz seit 1993 in Kraft. In diesem Gesetz sind spezielle Rechte für gewaltbetroffene Frauen, Männer und Kinder festgeschrieben. Für Menschen, die von sexualisierter Gewalt betroffen sind, gelten im Strafverfahren zusätzlich spezielle Rechte.

Grundsätzlich werden im Opferhilfegesetz drei Bereiche geregelt:

  • Anspruch auf Beratung und Betreuung nach der Straftat
  • Besondere Rechte im Strafverfahren
  • Anspruch auf finanzielle Hilfe unter bestimmten Umständen

Anspruch auf Beratung und Betreuung

Opfer von Gewalt und deren Angehörige haben in der Schweiz ein Recht auf Beratung. Dieses Recht besteht unabhängig davon, ob Sie Anzeige erstatten oder bereits erstattet haben.

Alle Kantone sind verpflichtet, spezifische Beratung anzubieten oder privaten Beratungsstellen den Auftrag zur Opferhilfeberatung zu erteilen. Im Kanton Zürich gibt es zehn verschiedene vom Kanton anerkannte Opferhilfeberatungsstellen. Sie unterscheiden sich je nach Zielgruppe oder Region. Grundsätzlich besteht das Recht auf freie Wahl der Beratungsstelle in der ganzen Schweiz.

Die Beratungen sind kostenlos und können anonym beansprucht werden. Für den Anspruch auf Beratung spielt es keine Rolle, wie lange die Gewalterfahrung zurückliegt Die Mitarbeiterinnen der Beratungsstellen unterstehen der Schweigepflicht gegenüber Behörden und Privaten.

Besondere Rechte im Strafverfahren

Wenn Sie Anzeige wegen eines Sexualdelikts erstatten, kommt neben dem Strafgesetz auch das Opferhilfegesetz zur Anwendung. Es garantiert Ihnen gewisse Rechte wie z.B. das Recht, sich von einer Vertrauensperson begleiten zu lassen, Persönlichkeitsschutz innerhalb des Verfahrens etc. Genaueres dazu erklären wir Ihnen auf der Beratungsstelle.

Anspruch auf finanzielle Hilfe

Gemäss Opferhilfegesetz haben gewaltbetroffene Menschen Anspruch auf finanzielle Hilfe für Kosten, die ihnen unmittelbar durch die Straftat entstanden sind. Die Opferhilfe ist subsidiär, das heisst, sie bezahlt nur, wenn kein Täter und keine Versicherung die entstandenen Kosten übernehmen.

Die Berater und Beraterinnen der Opferhilfeberatungsstellen geben Ihnen Auskunft zur Gesuchstellung und helfen Ihnen beim Ausfüllen der Formulare und dem Zusammenstellen der Unterlagen.